Immobilienmakler

Immobilienmakler im Zeitalter digitaler Medien

Aussterbendes Fossil oder zukunftsträchtiger Dienstleister in einer Zeit überbordender digitaler Angebote?

Will man heutzutage eine Immobilie vermitteln, steht man nicht nur als Eigentümer vor einer schwierigen Entscheidung. Vergibt man den Auftrag an einen professionellen Vermittler, hat man die Arbeit erfolgreich in gute Hände abgegeben und kann zu seinem Tagesgeschäft übergehen. Das kostet im Erfolgsfall, und der sollte ja tunlichst auch eintreten, aber man hat alle Weiterungen nicht mehr in der Hand.

So denken in diesen Zeiten viele Bewirtschafter, Verkäufer und Vermieter von Immobilien und werden von zahllosen Immobilienportalen im Internet umworben.

Fernabsatzgesetz

Fernabsatzgesetz für Immobilienmaklertätigkeiten

Am 13. Juni 2014 tritt in Deutschland eine Änderung im Fernabsatzrecht in Kraft, die eine bislang vorherrschende Unsicherheit beendet. Die Unsicherheit, die selbst bei verschiedenen Landgerichten zu einer höchst differenten Auslegung geführt hat, ob die Beauftragung eines Immobilienmaklers unter das Fernabsatzrecht falle oder nicht. Nun steht fest, Dienstleistungsverträge, wie auch Verträge über Dienstleistungen von Immobilienmaklern und über die Vermietung von Räumen für andere als Wohnzwecke fallen unter diese Richtlinie. Festgehalten in der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011.

Energieausweis

Energieausweispflicht bei Immobilienvermittlung

Seit Mai 2014 gilt in Deutschland die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Unter anderem wird darin nun verbindlich festgelegt, dass, wer eine Immobilie verkaufen, vermieten oder verpachten will, von nun an einen Energieausweis vorlegen muss. Diesen entweder im Original oder aber zumindest als Kopie. Die Regelung bezieht sowohl Neubauten, als auch Bestandsimmmobilien mit ein. Wer dieser Vorlagepflicht mit Vorsatz oder leichtfertig nach Aufforderung durch den Kunden nicht nachkommt, muss mit einem Bussgeld rechnen, welches bis zu 15.000 EURO betragen kann. Das Gleiche gilt auch für die Fertigstellung eines Neubaus. Wer bei Übergabe den Energieausweis nicht übergibt, kann mit einem Bussgeld in oben genannter Höhe geahndet werden.