Gewerbeerlaubnis nach §34c GewO für Hausverwalter

Gewerbeerlaubnis gem. §34c GewO auch für Hausverwalter


Ab 1. August 2018 benötigen Hausverwalter, ebenso, wie Bauträger und Immobilienmakler, eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO.

Dies gilt für Existenzgründer im gleichen Maße, wie für bereits bestehende Betriebe, die allerdings eine Übergangfrist von 6 Monaten, also bis zum 1. Februar 2019, haben.

Begründet werden die neuen Bestimmungen für Hausverwalter durch den Gesetzgeber mit der besonderen Vertrauensstellung des Verwalters, der mit der Bewirtschaftung einer Immobilie die Altersvorsorge eines Kapitalanlegers sicher stelle.

Über die wahren Motive und Hintergründe der Gesetzesnovelle kann man sicher diskutieren, dass der erschwerte Zugang zur Selbständigkeit dafür Sorge trägt, dass den etablierten Unternehmen keine Konkurrenz erwächst, ist sicher nur eine Vermutung. Ebenso, dass durch die Weiterbildungspflicht (Gründer müssen nun alle drei Jahre an einer mindestens 20 stündigen fachspezifischen Fortbildung teilnehmen), die gerne von den Immobilienverbänden oder wie Pilze aus dem Boden schiessenden Institute, für beachtliche Kosten durchgeführt wird, eine fabelhafte Einnahmequelle erwächst, ist natürlich reine Schwarzmalerei.

Eines ist aber sicher - die Beantragung einer Gewerbeerlaubnis gem. §34c GewO ist zeitintensiv und nervenraubend, müssen doch an verschiedenen Stellen, großteils mit Gebühren belastet, Nachweise und Bescheinigungen beigebracht werden, die aber nicht älter, als drei Monate sein dürfen.

Dies sind im Einzelnen:

  • Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes
  • Auskunft aus der Schuldnerkartei des Vollstreckungsgerichts
  • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts
  • Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Auszug aus dem Handelsregister (Bei juristischen Personen oder bei Eintrag)
  • Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterverzeichnis (bei juristischen Personen)
  • ggf. 20 Stunden Fach-Fortbildungen binnen 3 Jahren

Fazit

Ordentliche Hausverwalter haben schon immer sorgfältig und gewissenhaft das ihnen anvertraute Immobilienvermögen bewirtschaftet, eine Berufshaftpflichtversicherung besessen und regelmässig freiwillig an Weiterbildungen teilgenommen. Die werden nun in einen Topf geworfen mit den sogenannten "schwarzen Schafen". Darüber hinaus werden ihnen erhebliche Zusatzbelastungen aufgebürdet, um auch nach dem 1. Februar 2019 noch weiterhin gute Arbeit für ihre Mandanten leisten zu dürfen. Aus unserer Sicht hätte ein Sachkundenachweis vollauf genügt, um die Qualifizierung nachzuweisen und nicht für überflüssige Bürokratie zu sorgen.

1 Kommentar

Wolfgang Schuette
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