Maklerkosten

Bundestag beschließt Teilung der Maklerkosten

Der Deutsche Bundestag hat mit Datum 14. Mai 2020 das "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser" beschlossen.

Die Reform der Maklerprovision beim Immobilienkauf soll die Nebenkosten beim Kauf von Wohneigentum spürbar senken.

Nachdem im Jahr 2015 die Vermittlungsprovision für die Vermietung von Wohnraum vollständig auf den Vermieter einer Wohnung abgewälzt wurde, sank die Zahl der durch Immobilienmakler vermittelten Wohnungen in unserem Bereich um mehr als 90%. Wohnungen wurden seitdem mehrheitlich vom Eigentümer direkt in Immobilienportalen und Printmedien an den Markt gebracht.

Corona Virus

SCHUETTE in Zeiten von COVID-19

COVID-19, also die Erkrankung der unteren Atemwege, die durch das CORONA Virus hervorgerufen wird, macht tatsächlich auch nicht vor der Immobilienwelt halt. Beteuerungen der Politik, aller Gesundheitsministerien und zuständigen Behörden in Land und Kommunen gleichen zunehmend Beschwörungen mittelalterlicher Wunderheiler und beeindrucken sicher einige wenige besorgte Bürger, nicht jedoch den hinterlistigen Erreger.

CORONA macht, entgegen offiziell anfangs vollmundig verbreiteter Meinung, keinen angewiderten Bogen um Deutschland und lässt sich auch nicht stoisch aussitzen. Wir begegnen dem Virus daher mit dem gebotenen Respekt, nicht aber mit Panik.

Bestellerprinzip bei Makleraufträgen

Das Bestellerpinzip beim Maklerauftrag und kein Ende

Um es kurz zu machen, wir finden es gut, dass derjenige, der eine Leistung bestellt, auch dafür bezahlt.

Das ständige Gerangel und mediale Herumtreten auf einem ganzen Berufsstand hingegen finden wir nicht gut. Seit Juni 2015 wird der Mieter um die Maklerprovision ent-, der Vermieter um die Provision belastet.

Klingt zunächst gut für den Mieter, ist es aber nicht. Seit Umsetzung dieses Mietrechts sind die Mieten weiterhin explosionsartig gestiegen. Der Makler, der um die rechtlichen Möglichkeiten einer Mietausschöpfung weiß und in der Vergangenheit häufig eingriff, um Wucher und die überbordenden Vorstellungen der Eigentümer zu verhindern, fällt als Regulans seitdem aus.

Gewerberlaubnis für Hausverwalter

Gewerbeerlaubnis gem. §34c GewO auch für Hausverwalter

Ab 1. August 2018 benötigen Hausverwalter, ebenso, wie Bauträger und Immobilienmakler, eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO.

Dies gilt für Existenzgründer im gleichen Maße, wie für bereits bestehende Betriebe, die allerdings eine Übergangfrist von 6 Monaten, also bis zum 1. Februar 2019, haben.

Begründet werden die neuen Bestimmungen für Hausverwalter durch den Gesetzgeber mit der besonderen Vertrauensstellung des Verwalters, der mit der Bewirtschaftung einer Immobilie die Altersvorsorge eines Kapitalanlegers sicher stelle.